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   LSG Hamburg, 11.04.2007 - L 1 KR 22/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,26520
LSG Hamburg, 11.04.2007 - L 1 KR 22/06 (https://dejure.org/2007,26520)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 11.04.2007 - L 1 KR 22/06 (https://dejure.org/2007,26520)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 11. April 2007 - L 1 KR 22/06 (https://dejure.org/2007,26520)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • archive.org (Leitsatz/Kurzinformation)

    Freiwillige Mitgliedschaft in GKV endet bei Beitragsschulden auch ohne entsprechende Mitteilung der Krankenkasse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • LSG Hamburg, 21.02.2006 - L 1 B 390/05

    Krankenversicherung - Ende der freiwilligen Versicherung - Mitteilung der

    Auszug aus LSG Hamburg, 11.04.2007 - L 1 KR 22/06
    Die Klage ist zwar als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig, bei der der nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG auf Feststellung des Fortbestehens der freiwilligen Mitgliedschaft bei der Beklagten gerichtete Antrag im Vordergrund steht (vgl. bereits LSG Hamburg 21.2.2006 - L 1 B 390/05 ER KR).

    Aus § 191 SGB V ergibt sich keine Verpflichtung der Beklagten, eine Feststellung zu treffen, dass die freiwillige Mitgliedschaft wegen Eintritts der dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen geendet habe (LSG Hamburg 21.2.2006 - L 1 B 390/05 ER KR).

    Zwar enthält das - äußerlich nicht in Bescheidform gekleidete und nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene - Schreiben der Beklagten vom 21. Oktober 2003 die unzutreffende Mitteilung an den Kläger, seine freiwillige Mitgliedschaft habe kraft Gesetzes zum 15. Oktober 2003 geendet (zum fehlenden Verwaltungsaktcharakter dieser lediglich einen Hinweis auf die von der Beklagten für gegeben erachteten Rechtslage enthaltenden Mitteilung LSG Hamburg 16.2.2006 - L 1 B 13/06 ER KR; LSG Hamburg 21.2.2006 - L 1 B 390/05 ER KR; LSG Hamburg 28.11.2006 - L 1 B 491/06 ER KR).

    Die isolierte Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen, weil sie eine unzutreffende Mitteilung über eine zu späte Beendigung der Mitgliedschaft bestätigen, kommt aber auch deshalb nicht in Betracht, weil ihre Aufhebung dem Kläger bei der Verfolgung seines eigentlichen Rechtsschutzziels, festzustellen, dass seine freiwillige Mitgliedschaft bei der Beklagten über den 15. Oktober 2003 fortgedauert hat, nicht zu helfen vermag (vgl. bereits LSG Hamburg 21.2.2006 - L 1 B 390/05 ER KR).

  • LSG Hamburg, 11.04.2007 - L 1 KR 21/06

    Beweiskraft eines ärztlichen Attests über Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit

    Auszug aus LSG Hamburg, 11.04.2007 - L 1 KR 22/06
    Seinen Antrag auf Zahlung von Krankengeld aufgrund dieser Arbeitsunfähigkeit lehnte die Beklagte - zu Recht (siehe das Urteil des Senats vom heutigen Tag: LSG Hamburg 11.4.2007 - L 1 KR 21/06) - ab.

    Am 18. Oktober 2006 fand vor dem Berichterstatter ein Termin zur Erörterung des Sachverhalts - zusammen mit dem Verfahren L 1 KR 21/06 - statt.

    Seinen Antrag auf Zahlung von Krankengeld aufgrund dieser Arbeitsunfähigkeit lehnte die Beklagte jedoch zu Recht ab (siehe das Urteil des Senats vom heutigen Tag: LSG Hamburg 11.4.2007 - L 1 KR 21/06).

  • VG Osnabrück, 23.02.2006 - 1 B 13/06
    Auszug aus LSG Hamburg, 11.04.2007 - L 1 KR 22/06
    Zwar enthält das - äußerlich nicht in Bescheidform gekleidete und nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene - Schreiben der Beklagten vom 21. Oktober 2003 die unzutreffende Mitteilung an den Kläger, seine freiwillige Mitgliedschaft habe kraft Gesetzes zum 15. Oktober 2003 geendet (zum fehlenden Verwaltungsaktcharakter dieser lediglich einen Hinweis auf die von der Beklagten für gegeben erachteten Rechtslage enthaltenden Mitteilung LSG Hamburg 16.2.2006 - L 1 B 13/06 ER KR; LSG Hamburg 21.2.2006 - L 1 B 390/05 ER KR; LSG Hamburg 28.11.2006 - L 1 B 491/06 ER KR).
  • LSG Hamburg, 11.04.2007 - L 1 KR 21/06

    Beweiskraft eines ärztlichen Attests über Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit

    Der am X.XXXXXXX 1942 geborene, seit 1976 als selbständiger Versicherungsmakler tätig gewesene und derzeit im Bezug von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch stehende Kläger war bei der Beklagten bis zum 15. August 2003 (siehe das Urteil des Senats vom heutigen Tag: LSG H. 11.4.2007 - L 1 KR 22/06) freiwillig krankenversichert.

    Am 18. Oktober 2006 fand vor dem Berichterstatter ein Termin zur Erörterung des Sachverhalts - zusammen mit dem Verfahren L 1 KR 22/06 - statt.

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